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Festpreis |

Ein Festpreis gilt als vereinbart, wenn der Bauvertrag keine Preisvorbehalte enthält, d.h. bei unverändertem Leistungsumfang die Möglichkeit einer späteren Preisänderung ausgeschlossen ist . Der ""Festpreisvertrag"" ist kein eigenständiger Vertragstyp und dem BGB- wie dem VOB-Werkvertragsrecht an sich unbekannt. Wird in einem Vertrag ein ""Festpreis"" vereinbart, so ergibt sich hieraus allein noch kein besonderes Berechnungssystem. Die Vereinbarung eines ""Festpreises"" soll lediglich die Möglichkeit späterer Preisänderungen bei unverändertem Leistungsumfang ausschließen, sagt aber noch nichts über die Art der Vergütungsberechung: sowohl der Einheitspreisvertrag wie auch der Pauschalvertrag können als ""Festpreisvertrag"" ausgestaltet sein. Wer ein Angebot zu Festpreisen abgibt, nimmt damit das Risiko von z.B. Lohn- und Materialpreiserhöhungen auf sich. Deshalb muß er sich grundsätzlich am vertraglich vereinbarten Preis festhalten lassen, auch wenn einzelne Preiserhöhungen von ihm nicht vorhergesehen werden konnten . Bei Vereinbarung eines Festpreises rechtfertigt eine Änderung der Preisermittlungsgrundlagen bei unverändertem Leistungsumfang regelmäßig keine angemessene Erhöhung der Vergütung auf Verlangen des Unternehmers nach § 15 VOB/A. Bei Festpreisvereinbarung kann sich der Unternehmer bei unvorhergesehenen Preiserhöhungen zudem regelmäßig nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Bezeichnung des Vertrages als ""Festpreisvertrag"" schließt jedoch nicht zwingend die Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 bis 6 VOB/B aus. Weicht die ausgeführte Menge vom vertraglich vereinbarte Mengenansatz für eine Leistung um mehr als 10 % nach oben oder unten ab, so kann - trotz vereinbarten Festpreises - eine Vergütungsanpassung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten verlangt werden , § 2 Nr. 3 VOB/B . Häufig wird der Begriff ""Festpreis"" nach dem Willen der Vertragsparteien die Bedeutung eines ""Pauschalpreisvertrages"" haben."
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